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Gelingensbedingungen

Artikel 12 der UN KRK sichert Kindern- und Jugendlichen das Recht auf eine eigene Meinung zu „…in allen das Kind berührenden Angelegenheiten“. Aber damit nicht genug. Artikel 12 schreibt auch fest, dass die Vertrags-staaten die Meinung des Kindes auch tatsächlich „berück-sichtigen“. Damit steht fest: junge, aufwachsende Menschen haben das Recht, gehört zu werden, sie haben dasRecht mitzudenken, mitzureden und mitzubestimmen in allen Angelegenheiten, die sie betreffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Durchführung eines Kinderrechteaudits — bereits vor Aufnahme des Trainings — erweist sich als zielführend. Die Ergebnisse des Audits werden dann in den Klassenräten verhandelt. Der Klassenrat wird für eine erfolgreiche Teilnahme an der Fortbildung zwingend, da die Ergebnisse des Kinderrechteaudits (im Rahmen der Fortbildung) in den Klassenrat rückgekoppelt werden müssen.

Eine solche Rückkopplung ergibt sich zwingend, wenn das vorgängig durchgeführte Schüler*innen Audit nicht bloße Makulatur sein soll. Wer Kinder und Jugendliche befragt, muss diese auch an der Lösung ggf. identifizierter Missstände beteiligen.